Die neue Satzung der Boesken-Stiftung

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Auszüge aus der Satzung:

§ 2 Gemeinnütziger und mildtätiger Zweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und des Sports; die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung der Suchtkrankenhilfe in Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung von Betroffenen und Mitbetroffenen
  • die Förderung der Suchtkranken mit ihren körperlichen und seelischen Folgeerkrankungen nach ihren Fähigkeiten und Potentialen im Bereich der  Suchtselbsthilfe und der Suchtkrankenhilfe in Nordrhein-Westfalen (z.B. Kreativität, Theater,Musik, Sport).
  • die Unterstützung und Förderung von Frauen und Kindern in sozialer und finanzieller Notlage (z.B. innovative Wohnprojekte).

Sie kann ihre Zwecke im Sinne des § 58 der AO selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder dass sie Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

 § 3 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft, das der Satzung vorausgeht.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert und möglichst ertragreich zu erhalten. Es kann mit Zustimmung des Kuratoriums ausnahmsweise bis zur Höhe von 5% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum  Stiftungsvermögen innerhalb der fünf folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden.
Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

4. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts es zulassen.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind.
Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.